Satzung
Vereinssatzung der „Schmidinger Bayernfreunde e. V.“
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§ 1 Name, Sitz
Der Verein trägt den Namen FC Bayern Fanclub „Schmidinger Bayernfreunde“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der
Verein den Namenszusatz „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Hinterschmiding.
§ 2 Vereinsweck
Der Zweck des Fanclubs ist:
Die Unterstützung des FC Bayern München e.V. und der FC Bayern München AG,
sowie die positive Imagepflege des Vereins in der Öffentlichkeit.
Dies wird erreicht durch:
Ideelle und aktive Unterstützung beim Spielbetrieb, Turnieren, Busreisen usw.
Der Fanclub ist gegen jegliche Art von Gewalt, Wandalismus und Hooligans. Er ist
politisch und konfessionell neutral. Minderheiten verdienen seinen besonderen
Schutz.
Ein Verstoß dagegen führt zum Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. Darüber
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können alle natürlichen Personen erwerben, welche die Satzung
des Fanclubs anerkennen und für seine Ziele eintreten.
Sie ist schriftlich (bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter) zu
beantragen. Vordrucke sind beim Kassier / Schriftführer anzufordern.
Der Vorstand beschließt über die Aufnahme des Mitgliedes. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres scheidet man aus der Familienmitgliedschaft aus und es wird automatisch der Einzelmitgliedsbeitrag fällig.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. jeden Jahres.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres gegenüber dem
Vorstand zu erklären.
Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn
• es sich grob vereinsschädigend verhält oder
• es mit seinem Vereinsbeitrag mehr als ein halbes Jahr in Verzug ist.
Über die Beschwerde des Betroffenen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.
§ 4 a Vereinsschädigendes Verhalten
Ein Mitglied verhält sich vereinsschädigend, wenn es
a) in unzumutbarer Weise den Vereinsfrieden stört
b) sich zu Lasten des Fanclubs bzw. einzelner Mitglieder bereichert oder auf andere
Weise finanzielle Vorteile verschafft
c) dem Fanclub durch sein Handeln mutwillig einen finanziellen oder zeitlichen
Mehraufwand verursacht
d) durch sein Handeln das Ansehen des Fanclubs in der Öffentlichkeit oder
gegenüber dem FC Bayern beeinträchtigt.
§ 5 Ticketerwerb
Der Erwerb von Eintrittskarten (über den Fanclub), soll nur den eigenen Bedarf (bzw.
Familie, Freunde) abdecken. Die gezielte Bestellung der Tickets zum Zwecke der
Weiterveräußerung (Schwarzmarkt) ist nicht erlaubt, da bei verschiedenen Spielen
die Tickets beim FC Bayern München registriert sind. Wenn bei Kontrollen an den
Stadien, Tickets eines Fanclubs auf dem Schwarzmarkt auftauchen, kann der
Fanclub und alle FC Bayern München Mitglieder, die dem Fanclub angehören, vom
Verein ausgeschlossen werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Es ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung
bestimmt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
• 1.Vorsitzenden /Webmaster
• 2.Vorsitzenden
• Kassier
• Schriftführer
• 3 Beisitzer
Die Vorstandschaftsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt und bleiben im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.
Auch vor Ende der Amtszeit kann die Mitgliederversammlung Vorstandsmitglieder
abberufen und neu bestellen, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Der Vorstand leitet
den Fanclub entsprechend dieser Satzung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden,
den 2. Vorsitzenden und dem Kassier vertreten. Je zwei
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich vor Saisonbeginn statt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden geleitet. Über sie ist eine
Niederschrift durch den Schriftführer anzufertigen, die vom Versammlungsleiter
und dem Verfasser zu unterzeichnen ist.
3. Die Generalversammlung findet einmal jährlich statt und die Tagesordnung
muss folgende Punkte enthalten:
• Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden, der betroffenen Vorstandsmitglieder und
der Prüfbericht der Kassenprüfer.
• Entlastung der Vorstandschaft.
• Neuwahlen der Vorstandschaft (falls erforderlich)
• Neuwahlen des Kassiers, des Schriftführers, des Webmasters und der Beisitzer
(falls erforderlich)
• Wahl der / des Kassenprüfer (falls erforderlich), diese dürfen nicht der
Vorstandschaft angehören.
• Satzungsänderungen bzw. Satzungserweiterungen (falls erforderlich)
• Wünsche und Anträge, die von jedem Vereinsmitglied eingebracht werden können.
4. Bei Vorstandschaftswahlen ernennt der 1. Vorsitzende einen Wahlvorstand, der aus
drei ordentlichen Mitgliedern des Vereins besteht. Der Wahlvorstand leitet die
Versammlung während der Wahl.
5. Die Vorstandsmitglieder sind auf Wunsch der Mitgliederversammlung
schriftlich zu bestimmen. Alle übrigen Wahlen und Beschlussfassungen sind
offen durchzuführen.
6. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens
drei Vorstandsmitglieder oder ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder die
Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten sinngemäß die gleichen Bestimmungen, wie für
die ordentliche Mitgliederversammlung.
7. Generalversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlungen
werden schriftlich unter Angaben der Tagesordnung mit einer Frist von 2
Wochen einberufen.
8. Die Zahl der Erschienenen ist beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht.
§ 10 Kassenführung und -prüfung
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung zu erstellen.
Die Kassenführung und die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils
durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Über
das Ergebnis der Prüfung ist in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Fanclubs ist nur in einer, zu diesem Zweck, einberufenen
Versammlung möglich. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von
dreiviertel der erschienen Mitglieder.
§ 12 Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das
Vermögen des Vereins karitativen Einrichtungen zuzuführen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden
haben. Diese Satzung wurde am 22. April 2011 beschlossen, und tritt somit sofort in Kraft!